Bauen & Wohnen
Bauen in Gallizien
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan
Der rechtskräftige Flächenwidmungsplan der Gemeinde liegt im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.
Der Flächenwidmungsplan gliedert das Gemeindegebiet in Bauland, Grünland und in Verkehrsflächen. Dieser Plan darf nur im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Kärntner Raumordnungsgesetzes und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen erlassen werden und darf auch sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes nicht widersprechen.
Jedermann ist berechtigt, Anregungen zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bei der Gemeinde Gallizien einzubringen.
Für Beratungen und Antragstellungen steht Ihnen Frau Mag. Silke Setz (Tel.Nr. +434221/2220-12) gerne zur Verfügung.
Bauberatung
Bauberatungen werden von Herrn Ing. Christian Tscherteu (Tel.Nr. +434221/2220-10) durchgeführt.
Bringen Sie eventuell vorhandene Entwurfsskizzen, Bestandspläne und sonstige Planungsgrundlagen zur Beratung mit oder übermitteln Sie diese vorab per E-Mail.
Allgemeine Informationen zum Kärntner Baurecht finden Sie auf der Website des Amtes der Kärntner Landesregierung.
Bauverfahren
Bauvorhaben werden grundsätzlich in mitteilungspflichtige und bewilligungspflichtige Bauvorhaben unterschieden.
Ob Ihr Bauvorhanden mitteilungs- oder bewilligungspflichtig ist, erfahren Sie auf Nachfrage bei den Mitarbeitern der Baupolizei oder im Gesetzestext der Kärntner Bauordnung.
Bitte beachten Sie, dass auch mitteilungspflichtige Bauvorhaben im Vorhinein schriftlich an die Baupolizei zu melden sind.
Bei einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben muss ein Bauansuchen unter Anschluss der Projektunterlagen am Gemeindeamt eingereicht werden (siehe Gesetzestext der Kärntner Bauansuchenverordnung). Sollte im Vorprüfungsverfahren festgestellt werden, dass das Bauvorhaben nicht vollständig eingebracht wurde, erfolgt ein Verbesserungsauftrag.
Sollte das Bauverfahren ein vereinfachtes Verfahren gemäß §24 K-BO 1996 darstellen, kann eine örtliche Bauverhandlung entfallen. Grundsätzlich erfolgt aber ein Ortsaugenschein zur Beurteilung des Bauverfahrens. Bei allen anderen bewilligungspflichtigen Vorhaben wird eine örtliche Verhandlung ausgeschrieben.
Das Formular für Bauansuchen finden Sie zusammen mit den anderen Formularen zum Thema Bauen bei unseren Formularen.
Baubeginnsmeldung
Mit der Ausführung des bewilligten Vorhabens darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden.
Der Baubeginn ist binnen einer Woche der Gemeinde schriftlich zu melden (Baubeginnsmeldung). Das entsprechende Formular wird Ihnen mit dem Baubescheid ausgehändigt.
Auf der Baubeginnsmeldung ist der Bauleiter bekanntzugeben. Dieser muss gleichzeitig befugter Unternehmer oder Sachverständiger sein.
Das Formulare für die Baubeginnsmeldung finden Sie zusammen mit den anderen Formularen zum Thema Bauen bei unseren Formularen.
Baubewilligung (Wirksamkeit und Verlängerung)
Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen 2 Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist.
Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils – jedoch höchstens 3-mal – um 2 Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.
Bauvollendungsmeldung
Die Vollendung von bewilligungspflichtigen Vorhaben ist der Gemeinde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.
Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind vom Bauwerber (Eigentümer, Rechtsnachfolger) Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauter Unternehmer vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend
- der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen,
- den Bestimmungen des §29 Abs. 1 K-BO 1996 und §27 Abs. 1 K-BO 1996 sowie
- den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften
erfolgte.
Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat nicht mehr, hat der Bauwerber die Bestätigung von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.